Bei der Nespresso-Kapsel aus Aluminium habe der Flansch einen eingerollten Rand mit entsprechenden Steifigkeitseigenschaften. Diese Ausbildung sei beim Kunststoff (wie ihn die Gesuchsgegnerinnen verwenden) gar nicht möglich, wo man einen flach gepressten, wulstigen Rand mit geeigneter Materialdicke finde, der im Querschnitt in Bezug auf die Geometrie verschiedenartig ausgebildet sein könne. Insofern hätten die Flansche aller Kunststoffkapseln im Vergleich zu den Nespresso-Kapseln aus Aluminium eine weitgehend ähnliche, aber nicht gleiche Formgebung (Gerichtsgutachten S. 7).