Die Situation sei aber anders, wenn die Kapsel nicht ausgestochen werde, sondern die Wasserzuführung zum Beispiel über vorgefertigte Löcher erfolge, wie zum Beispiel bei den Denner-Kapseln. Dann sei weitestgehende Formfreiheit innerhalb der oben genannten Grenzen (Käfig, Brühbedingungen etc.) gegeben. Bedingung für ein Funktionieren sei lediglich, dass die Grösse der Wassereinlasslöcher ausreichend sei, und diese nicht zu gross seien, da sonst Kaffeepulver während des Transports und der Lagerung der Kapsel austreten könne (Gerichtsgutachten S. 5).