5. a) Im Gerichtsgutachten vom 20. Juli 2012 (Ger.act. 76b) wird einleitend festgehalten, zur Beantwortung der Fragen habe der Experte zunächst alle 72 Expertenfragen der Gesuchstellerinnen und die 9 Fragen der Gesuchsgegnerinnen gesichtet, um keine Aspekte unberücksichtigt zu lassen. Auf dieser Basis habe er die 24 ausgewählten Fragen im Kurzgutachten beantwortet (Gerichtsgutachten S. 1).