Da das Recht auf Beweis auch das Recht auf Gegenbeweis umfasse, sei es verfehlt, aus den Ausführungen des Bundesgerichts Rückschlüsse auf die Beweislastverteilung ziehen zu wollen, insbesondere auch da diese nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht gebildet habe. Auf die Frage der Beweislastverteilung ist, sofern erforderlich, nachfolgend einzugehen.