Die Gesuchstellerinnen hielten in der Stellungnahme zum Entwurf für die Experteninstruktion vom 16. Januar 2012 (Ger.act. 54 S. 3 ff.) fest, das Bundesgericht habe in BGE 137 III 324 nicht festgehalten, dass die Gesuchstellerinnen beweispflichtig dafür wären, dass die Formmarke nicht technisch notwendig ist. Die zitierten Erwägungen würden sich allein auf das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen, beziehen. Da das Recht auf Beweis auch das Recht auf Gegenbeweis umfasse, sei es verfehlt, aus den Ausführungen des Bundesgerichts Rückschlüsse auf die Beweislastverteilung ziehen zu wollen, insbesondere auch da diese nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht gebildet habe.