b) In der Experteninstruktion vom 28. Februar 2012, die vorgängig den Parteien als Entwurf zugestellt worden war, wurde folgendes ausgeführt: Aufgrund dieser Erwägungen des Bundesgerichts, an die der Handelsgerichtspräsident gebunden ist, ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerinnen die Beweislast gemäss Art. 8 ZGB tragen, wobei Glaubhaftmachung genügt (vgl. Experteninstruktion vom 28.02.2012, Ger.act. 58 S. 2). Die Gesuchstellerinnen hielten in der Stellungnahme zum Entwurf für die Experteninstruktion vom 16. Januar 2012 (Ger.act.