Die mit der Einräumung einer Formmarke verbundene, zeitlich unbeschränkte Monopolstellung des Markeninhabers soll nach Art. 2 lit. b MSchG nur ermöglicht werden, sofern den Mitbewerbern dadurch angesichts vorhandener gleichwertiger Alternativen kein Nachteil entsteht. Bei Mehrkosten alternativer Formen liegt auch dann Unzumutbarkeit der entsprechenden Wahl einer anderen Warenform vor, wenn der feststellbare (Kosten- )Unterschied gering ausfällt (4A_20/2012 E. 3.2 und 4.3.1).