Wettbewerbs nicht zugemutet werden kann, indem er eine weniger praktische, eine weniger solide oder eine mit höheren Herstellungskosten verbundene Ausführung wählen müsste (BGE 137 III 324 E. 3.2.2 S. 330; BGer vom 03.07.2012, 4A_20/2012, E. 3.1; BGE 129 III 514 E. 3.2.4). Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im LEGO-Entscheid (4A_20/2012 E. 3.2) rechtfertigt sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit möglicher Alternativformen im Hinblick auf die wettbewerbliche Gleichbehandlung die Anwendung eines strengen Prüfungsmassstabs. Die mit der Einräumung einer Formmarke verbundene, zeitlich unbeschränkte Monopolstellung des Markeninhabers soll nach Art. 2 lit.