4. Gemäss der Auffassung der Gesuchsgegnerinnen ist die durch die CH-Marke Nr. P-486889 geschützte Formmarke technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG und daher nicht schutzfähig. Gemäss Art. 2 lit. b MSchG sind vom Markenschutz ausgeschlossen Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind. Im Rückweisungsentscheid verwies das Bundesgericht auf seine konstante Praxis, wonach eine technisch notwendige Form im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG vorliegt, wenn dem Konkurrenten für ein Produkt der betreffenden Art (technisch) überhaupt keine alternative Form zur Verfügung steht oder im Interesse eines funktionierenden