Dass die Gesuchsgegnerinnen gemäss Vorbringen der Gesuchstellerinnen eine neue Kapselform auf den Markt gebracht haben, vermag nichts daran zu ändern, dass eine Markenrechtsverletzung von den Gesuchsgegnerinnen nicht anerkannt ist und weiterhin über diese Streitigkeit zu entscheiden ist. Namentlich ist das Verfahren dadurch nicht gegenstandslos geworden. Im übrigen ist die Frage, ob den Gesuchsgegnerinnen durch ein allfälliges Verbot ein Nachteil drohe, erst von Bedeutung, wenn glaubhaft erscheint, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt.