d) Abschliessend hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, der zur Entscheidung allein zuständige Handelsgerichtspräsident könne mangels besonderer Fachkenntnisse die technischen Vorbringen auf dem Gebiet der Herstellung von Kaffeekapseln nicht hinreichend auf ihre Richtigkeit prüfen, weshalb er in Analogie zur bisherigen Rechtsprechung zu Patentstreitigkeiten (vgl. BGE 132 III 83 E. 3 S. 86 ff.) einen unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen beizuziehen habe (BGE 137 III 324 E. 3.2.2 S. 332).