Eine solche Argumentation schneide nämlich den Gesuchstellerinnen den Beweis für die Glaubhaftmachung verwendbarer Alternativformen in unzulässiger Weise ab und verletzte damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Erkenntnis, dass sich die Beurteilung der Funktionsfähigkeit von behaupteten Alternativformen in Nespresso-Maschinen nicht auf Anhieb erschliesse, sondern die Klärung technischer Fragen voraussetze, spreche nicht gegen, sondern für die Abnahme des angebotenen Beweises (BGE 137 III 324 E. 3.2.2 S. 331).