zeige, dass die Grenzziehung unklar sei. Daraus dürfe er jedoch nicht den Schluss ziehen, die Gesuchstellerinnen hätten ungenügend dargetan, dass die Form nicht technisch notwendig sei. Eine solche Argumentation schneide nämlich den Gesuchstellerinnen den Beweis für die Glaubhaftmachung verwendbarer Alternativformen in unzulässiger Weise ab und verletzte damit den Anspruch auf rechtliches Gehör.