c) Zum andern beanstandete das Bundesgericht, dass dem Handelsgerichtspräsidenten die notwendige Sachkunde fehle, um die technische Bedeutung der konischen Form sowie der Funktionsfähigkeit anders geformter Kapseln zu beurteilen. Der Handelsgerichtspräsident führe zwar aus, schon allein der Umstand, dass die Gesuchstellerinnen ein Gutachten zur technischen Notwendigkeit beantragten, HG_2011_199.doc 11