Die Gesuchstellerinnen hätten sich jedoch – wie der Handelsgerichtspräsident ausführte – nicht zur Widerstandsfähigkeit der auf diese Art umgeformten Kapseln geäussert. Das Bundesgericht stellte diesbezüglich fest, die Gesuchstellerinnen hätten sehr wohl behauptet, die umgeformten Kapseln seien genügend widerstandsfähig und hätten diese Behauptung mittels Augenscheins sowie Expertise zum Beweis erstellt. Die anders lautenden Ausführungen des Handelsgerichtspräsidenten seien offensichtlich aktenwidrig (BGE 4A_178/2011 E. 3.1.2 Abs. 1 und 2).