b) Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts führte der Handelsgerichtspräsident zur Begründung seines Entscheids zu Unrecht aus, die Gesuchstellerinnen hätten zwar behauptet, ihre Kapseln könnten durch "Verbeulen" umgeformt werden, ohne dass die Gebrauchstauglichkeit darunter leiden würde. Die Gesuchstellerinnen hätten sich jedoch – wie der Handelsgerichtspräsident ausführte – nicht zur Widerstandsfähigkeit der auf diese Art umgeformten Kapseln geäussert.