a) Ausdrücklich verworfen hat das Bundesgericht den Einwand der Beschwerdegegnerinnen, das Massnahmegesuch sei nicht nur wegen wahrscheinlicher Nichtigkeit der Formmarke CH-Nr. P-486889 abgewiesen worden sei, sondern auch, weil zwischen der Formmarke und den Denner-Kapseln keine Verwechslungsgefahr bestehe. Der Handelsgerichtspräsident habe die Verwechslungsgefahr im angefochtenen Entscheid lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung erwähnt, in welchem Umfang das den Slogan "Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine" betreffende Verbot lauterkeitsrechtlich aufrechtzuerhalten sei.