107 RZ 18). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 28. Juni 2011 in direktem Bezug auf das Erfordernis der Kompatibilität ausdrücklich fest, die vom Handelsgerichtspräsidenten vorgenommene Einschränkung der Alternativformen auf Formen, die in Nespresso-Maschinen verwendet werden können, sei unter Willkürgesichtspunkten vertretbar (BGE 4A_178/2011 E. 2.2). Es hat damit die Streitsache in diesem Punkt nicht zu neuer Entscheidung zurückgewiesen, weshalb es dem Handelsgerichtspräsidenten verwehrt ist, diesen Punkt im gleichen Verfahren anders zu entscheiden, ohne dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben (vgl. Entscheid vom 29.08.2011, Ger.act. 12 E. II.4a).