Wie bereits im Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 29. August 2011 (Ger.act. 12 E. II.4a) festgehalten wurde, übersehen die Gesuchstellerinnen, dass die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides auch diejenigen Punkte beschlägt, bezüglich derer keine Rückverweisung erfolgte, die also "definitiv" entschieden wurden (BSK BGG-MEYER/DORMANN, Art. 107 RZ 18).