Die Gesuchstellerinnen brachten in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2011 (Ger.act. 8) vor, die Ausführungen des Bundesgerichts liessen den Schluss zu, dass es in einem Hauptverfahren im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung eine einschränkende Prüfung der technischen Notwendigkeit auf mit Nespresso-Maschinen kompatible Formen ablehnen würde. Sie hielten deshalb an ihrer Auffassung fest, dass in Bezug auf die technische Notwendigkeit im vorliegenden Verfahren Alternativen zu prüfen seien, die nicht in Nespresso-Maschinen verwendet werden können.