1. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 28. Juni 2011 (BGE 137 III 324, 4A_178/2011) die Ziffern 1, 5 und 6 des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 4. März 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an den Handelsgerichtspräsidenten zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Gericht, an das zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (BSK [Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011] BGG-MEYER/DORMANN, Art. 107 RZ 18 m.w.H.). Die Gesuchstellerinnen brachten in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2011 (Ger.act.