Handelsgerichtspräsident den Parteien mitteilte, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen und eine Verhandlung nicht vorgesehen sei (Ger.act. 120). 12. Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 teilten die Gesuchstellerinnen mit, gemäss einem Presseartikel habe die Denner AG den Lagerbestand der streitgegenständlichen Kapseln geräumt und eine andere Form auf den Markt gebracht. Dies zeige, dass die Gesuchsgegnerinnen erkannt hätten, dass die streitgegenständliche Kapselform markenrechtsverletzend sei. Im Übrigen würde den Gesuchsgegnerinnen nun kein Nachteil mehr drohen, wenn der Vertrieb der streitgegenständliche Kapselform vorsorglich verboten werde.