18) aufzuheben. Gegen diese Verfügung hätten Ethical Coffee Company SA und Ethical Coffee Company (Suisse) SA erneut Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht, wobei mit Entscheid vom 9. Januar 2013, der im Dispositiv vorliege (4A_508/2012; kläg. act. 80 [der begründete Entscheid liegt nunmehr vor]), die gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2012 (kläg. act. 78) gerichtete Beschwerde abgewiesen worden sei. Der Vertrieb der ECC-Kaffeekapseln bleibe damit in der Schweiz weiterhin vorläufig verboten (Ger.act. 113). Die Gesuchsgegnerinnen nahmen dazu am 22. Januar 2013 Stellung (Ger.act. 116). Sie reichten ihre Stellungnahme zum Beweisergebnis am 22. Januar 2013 ein (Ger.act. 118), worauf der