Die Gesuchsgegnerinnen beantragten mit Stellungnahme vom 26. Juni 2012, die Noveneingabe der Gesuchstellerinnen vom 18. Juni 2012 sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter seien die Rechtsbegehren in der Noveneingabe vom 18. Juni 2012 der Gesuchstellerinnen vollumfänglich abzuweisen, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerinnen (Ger.act. 63). Sie hielten fest, auch wenn die Café Royal Kapseln von Migros ein Novum seien, sei das Argument, dass alternative Kapsel zu den Nespresso-Kapseln bestehen würden, nicht neu.