Gemäss Auffassung der Gesuchsgegnerinnen ist das Massnahmegesuch vom 6. Januar 2011 aus mehreren Gründen abzuweisen, zu denen sie im Einzelnen Ausführungen machten. Diese vom Handelsgericht und auch vom Bundesgericht bisher nicht beurteilten rechtlichen Argumente seien vom Handelsgericht zu prüfen (Duplik Rz. 9).