3. Subeventualiter, für den Fall der teilweisen oder vollumfänglichen Gutheissung der Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen, seien die Gesuchstellerinnen in Anwendung von Art. 264 Abs. 1 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zur Leistung einer angemessenen Sicherheit im Betrag von einstweilen mindestens CHF 2'000'000.00 zu verpflichten. Alles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerinnen. HG_2011_199.doc 6