1. Es sei das Massnahmegesuch der Gesuchstellerinnen vollumfänglich abzuweisen, soweit es nicht bereits mit Entscheid vom 4. März 2011 rechtskräftig beurteilt wurde. 2. Eventualiter seien die Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen vollumfänglich abzuweisen und die Gesuchsgegnerinnen zu einer angemessenen Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 261 Abs. 2 ZPO zu verpflichten.