7. Auf entsprechenden Antrag der Gesuchsgegnerinnen hin (Ger.act. 15) setzte der Handelsgerichtspräsident diesen mit Schreiben vom 26. September 2011 Frist zur Massnahmeduplik an (Ger.act. 22). Gleichentags setzte er den Parteien eine Frist an, um einen gemeinsamen Expertenvorschlag einzureichen (Ger.act. 23). Die Parteien einigten sich in der Folge auf einen gemeinsamen Experten (Ger.act. 30). Die Gesuchsgegnerinnen reichten am 24. Oktober 2011 die Massnahmeduplik sowie die Massnahmeduplikbeilagen 1-17 ein, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellten (Ger.act. 33):