Er hob die Ziffern 1 und 3 der superprovisorischen Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2011 auf (Dispositiv Ziff. 1) mit der Begründung, dass bis zum Vorliegen eines Gutachtens nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Form nicht technisch notwendig und damit ungültig sei. Zum Beweis der von den Gesuchstellerinnen aufgestellten Tatsachenbehauptung, dass es im Vergleich zur gesuchstellerischen CH-(Form)Marke Nr. P-486889 mögliche sowie zumutbare Alternativen gibt, welche in Nespresso-Maschinen funktionieren, wurde bei einem unabhängigen gerichtlichen Experten ein Kurzgutachten eingeholt (Dispositiv Ziff. 2).