c) Schliesslich hielt der Handelsgerichtspräsident fest, damit den Gesuchsgegnerinnen vorsorglich verboten werden könne, ihre Kapseln während des Massnahmeverfahrens zu vertreiben bzw. in Verkehr zu bringen, hätten die Gesuchstellerinnen die Verletzung ihrer Formmarke glaubhaft zu machen (Ger.act. 12 S. 8 E. 4). Er hob die Ziffern 1 und 3 der superprovisorischen Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2011 auf (Dispositiv Ziff. 1) mit der Begründung, dass bis zum Vorliegen eines Gutachtens nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Form nicht technisch notwendig und damit ungültig sei.