Der Gesuchsgegnerin 1 sei hingegen weiterhin vorsorglich untersagt worden, über einen solchen diskreten Hinweis hinaus mit der Behauptung "Kompatibel zu Ihrer Nespresso- Maschine" Kaffee u.a. anzubieten, zu verkaufen, zu bewerben oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften. Nachdem Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids vom 4. März 2011 in diesem Punkt die superprovisorische Verfügung vom 11. Januar 2011 ersetzt habe und nicht angefochten worden sei, bilde dieser Streitpunkt ebenfalls nicht mehr HG_2011_199.doc 5