a) Des weiteren hielt der Handelsgerichtspräsidenten fest, in Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids vom 4. März 2011 sei der Gesuchsgegnerin 1 erlaubt worden, in der Werbung und auf den Produkten bzw. der Verpackung den Hinweis anzubringen "Kompatibel zu Nespresso-Maschinen", sofern der Schriftzug klein ist, insbesondere wie er auf den im Dezember 2010 verwendeten Verpackungen angebracht war. Der Gesuchsgegnerin 1 sei hingegen weiterhin vorsorglich untersagt worden, über einen solchen diskreten Hinweis hinaus mit der Behauptung "Kompatibel zu Ihrer Nespresso- Maschine" Kaffee u.a. anzubieten, zu verkaufen, zu bewerben oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften.