6. Im Entscheid vom 29. August 2011 hielt der Handelsgerichtspräsident betreffend die behauptete Verletzung der CH-Marke Nr. 609901 WHAT ELSE? fest, die Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 4. März 2011 habe in diesem Streitpunkt die superprovisorisch angeordnete Verfügung vom 10. Januar 2011 ersetzt und sei vor dem Bundesgericht unangefochten geblieben. Dieser Streitpunkt bilde damit nicht mehr Gegenstand des nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wieder beim Handelsgerichtspräsidenten hängigen Massnahmeverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei (Ger.act. 12, S. 7, E. 3a).