65, 66, 69-71). Ferner reichten sie je ein Exemplar der Nespresso Maschinen G3 und G4 (kläg. act. 67, 68) ein. Schliesslich verwiesen sie auf die Kapseln Sara Lee (kläg. act. 72), Ne-cap (kläg. act. 73) und Brown café (kläg. act. 74). Sie hielten fest, es seien, wie die Beispiele zeigten, unzählige Formen (auch "Zwischenformen") denkbar, und es könne keine Rede davon sein, dass der Kapselkäfig eine einzige Form verlangen würde. Der Bestand der gesuchstellerischen Formmarke könne damit nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die geschützte Form sei offensichtlich nicht technisch notwendig.