Massnahmen vom 10. Januar 2011 seien – soweit darauf eingetreten wird – kostenfällig abzuweisen (Ger.act. 8). Sie reichten neue Akten ein (kläg. act. 43-74) und führten aus, sie hätten in der Zwischenzeit erste Prototypen von möglichen (bereits in kläg. act. 25 abgebildeten) Alternativformen hergestellt. Diese Prototypen würden 5.1 g Kaffee der Sorte Volluto enthalten, und es sei davon auszugehen, dass die derartigen alternativen Formen gleich praktisch und solid seien wie Nespresso-Kapseln und dass deren Herstellungskosten nicht oder zumindest nicht in rechtlich relevantem Masse höher als diejenigen der Nespresso-Kapseln seien (Ger.act. 8 S. 53 ff.; kläg. act. 65, 66, 69-71).