2. Eventualiter, für den Fall der Aufrechterhaltung der superprovisorischen Massnahmen, seien die Gesuchstellerinnen in Anwendung von Art. 265 Abs. 3 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zur Leistung einer angemessenen Sicherheit im Betrag von mindestens CHF 2'000'000.00 zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerinnen.