5. Nachdem das Bundesgericht das begründete Urteil zugestellt hatte, reichten die Gesuchsgegnerinnen am 22. Juli 2011 ein Gesuch um superprovisorische Aufhebung der superprovisorisch angeordneten Massnahmen vom 10. Januar 2011 ein, wobei sie folgende Anträge stellten (Prozess HG.2011.199-HGP; Ger.act. 2): 1. Es seien die mit Verfügung vom 10. Januar 2011, Dispositiv Ziffer 1, angeordneten superprovisorischen Massnahmen aufzuheben und es sei über die Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen "superprovisorisch", ohne Anhörung der Gesuchstellerinnen zu entscheiden.