Eventualiter seien die Ziffern 1, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 28. Juni 2011, das den Parteien gleichentags im Dispositiv schriftlich eröffnet worden war, hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob die Ziffern 1, 5 und 6 des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 4. März 2011 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an den Handelsgerichtspräsidenten zurück (Ger.act. 1).