4. Am 17. März 2011 reichten die Gesuchstellerinnen Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, es seien die Ziffern 1, 5 (Gerichtskosten) und 6 (Parteikosten) des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 4. März 2011 aufzuheben und es sei das beantragte Verbot gemäss Ziffer 1 ihres Massnahmegesuchs auszusprechen. Eventualiter seien die Ziffern 1, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.