Ferner untersagte er der Gesuchsgegnerin 1 mit sofortiger Wirkung vorsorglich, unter dem Slogan "Denner - was suscht?", "Denner - quoi d'autre" und "Denner - cosa sennò?", und/oder mit der Behauptung "Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine", insbesondere gemäss den Abbildungen gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens, Kaffee unter anderem zu verkaufen und zu bewerben. Am 26. Januar 2011 reichten die Gesuchsgegnerinnen die Massnahmeantwort mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Die Gesuchstellerinnen erstatteten am 17. Februar 2011 die Massnahmereplik, wobei sie an ihren Anträgen festhielten.