Da sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 auf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die übrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die Form das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit der Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG).