Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch von zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die Gesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das Markenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu verwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind. Eine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der dreidimensionalen CH- Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine Verwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai 2013, HG.2011.199).