Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). An der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da es sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist. Ein solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet worden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit Flansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch von zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet.