Entscheid Handelsgericht, 21.05.2013 Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom Markenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln. Im vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der Handelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 sei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen funktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012 eingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung nur der Flansch technisch notwendig ist.