{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\n2. Die Gesuchstellerinnen beziffern den Streitwert angesichts der wirtschaftlichen\nBedeutung der in Frage stehenden Marken auf mindesten Fr. 500'000.--, während die\nGesuchsgegnerinnen diesen einstweilen auf mindestens Fr. 2'000'000.-- beziffern. Sie\nmachten geltend, die verlangte und einstweilen superprovisorisch angeordnete\nMassnahme, insbesondere das Verkaufsverbot, verursache ihnen einen hohen\nSchaden und erweise sich insbesondere für die Gesuchsgegnerin 2 als existentiell und\nruinös. Nachdem die Gesuchstellerinnen insbesondere mit Hinblick auf die Marken der\nGesuchstellerin 1 auf die jährlichen Werbeausgaben in der Schweiz in Millionenhöhe\nund den hohen Bekanntheitsgrad der Marken verweisen, ist von einer Marke von\nerheblicher Bedeutung auszugehen. Damit erscheint es angemessen, den Streitwert\nauf Fr. 1'000'000.-- festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische\nZivilprozessordnung, Zürich 2010, N 4 zu Art. 91 ZPO).\n\n3. Die Entscheidgebühr (einschliesslich der Kosten der dringlichen Verfügung) ist in\nBerücksichtigung des Streitwerts und des entstandenen Aufwands auf Fr. 25'000.--\nfestzusetzen (Art. 10 Ziff. 311 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 GKV). Die Entscheidgebühr ist den\nGesuchstellerinnen zu 4/5 und der Gesuchsgegnerin 1 zu 1/5 aufzuerlegen. Den\nGesuchstellerinnen ist der Vorschuss von Fr. 15'000.-- anzurechnen. Ein\nRückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerinnen erübrigt sich, nachdem der\nKostenvorschuss vorliegend den Kostenanteil der Gesuchstellerinnen nicht deckt.\n\nHG_2011_199.doc\n39\n\n4. Die Kosten der Expertise von Fr. 19'200.-- sind mit den beiden Kostenvorschüssen\nin der Höhe von je Fr. 10'000.-- zu verrechnen. Die restlichen Fr. 800.-- werden den\nGesuchstellerinnen auf die Entscheidgebühr angerechnet. Die Gesuchstellerinnen\nhaben die Gutachterkosten zu bezahlen, da das Gutachten zur Beurteilung von Ziffer 1\nihres Rechtsbegehren eingeholt wurde und dieses abzuweisen ist. Die\nGesuchstellerinnen haben in diesem Punkt somit als unterliegend zu gelten und damit\ndie Gesuchsgegnerinnen für den verrechneten Kostenvorschuss mit Fr. 10'000.-- zu\nentschädigen.\n\n5. Nachdem das Rechtsbegehren Ziff. 1 abgewiesen worden ist, steht den\nGesuchsgegnerinnen entsprechend dem Anteil des von dieser Frage verursachten\nAufwandes eine Parteientschädigung zu. Es kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen\nAusführungen im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 verwiesen werden. Da\nsich jedoch sowohl der Aufwand wie auch der Anteil im Vergleich zur damaligen\nBeurteilung erhöht haben, ist die Parteientschädigung auf Fr. 20'000.-- festzusetzen.\n\nHG_2011_199.doc\n40\n\nDemgemäss wird\n\nverfügt:\n\n1. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens gemäss Gesuch wird abgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr von Fr. 25'000.-- bezahlen die Gesuchstellerinnen unter\nsolidarischer Haftbarkeit zu 4/5 und die Gesuchsgegnerin 1 zu 1/5. Den\nGesuchstellerinnen wird der Kostenvorschuss von Fr. 15'000.-- angerechnet.\n\n3. Die Gutachterkosten von Fr. 19'200.-- werden mit den Kostenvorschüssen von\nFr. 20'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 800.-- wird den Gesuchstellerinnen\nauf den Anteil der Entscheidgebühr gemäss Ziffer 2 angerechnet. Die\nGesuchstellerinnen haben die Gesuchsgegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit\nfür den verrechneten Kostenvorschuss mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.\n\n4. Die Gesuchstellerinnen haben unter solidarischer Haftbarkeit die\nGesuchsgegnerinnen mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.\n\nDer Handelsgerichtspräsident Der a.o. Handelsgerichtsschreiber\n\nHG_2011_199.doc\n"}