{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nbb) Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass eine verpönte Qualitätsanmassung\ndurch Anlehnung an die geschützte CH-Marke Nr. P-486889 vorliegt. Die Form der\n\nHG_2011_199.doc\n37\n\nDenner-Kapsel sendet nicht die Botschaft \"gleich gut wie die Nespresso-Kapsel\" aus.\nDie Denner-Kapsel unterscheidet sich nach dem Gesagten genügend stark von der\nNespresso Kapsel, um als eigenständiges Produkt mit einer eigenständigen Qualität\nwahrgenommen zu werden. Die Nespresso-Kapsel strahlt mit ihrer edlen, eleganten,\nschlichten Form die Exklusivität eines qualitativ hochwertigen Produktes aus. Diese\nBotschaft geht der mit unästhetischen Löchern und Abstufungen versehenen Denner-\nKapsel völlig ab.\n\ne) Die Rechtsprechung nimmt eine Verwechslungsgefahr auch dann an, wenn das\nPublikum die Marken zwar durchaus auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer\nÄhnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken\ndenkt, die verschiedene Produktelinien des gleichen Unternehmens oder von\nwirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kennzeichnen (BGE 122 III 382;\nBGE 102 II 122 E. 2 S. 126; BGE 96 II 243 E. 2 S. 248 f., mit Hinweisen; vgl. ferner\nauch BGE 87 II 35 E. 2c S. 38). Im vorliegenden Fall besteht keine Gefahr, dass das\nPublikum die Denner-Kapsel für den Teil einer gesuchstellerischen Serienmarke hält,\nbehaupten die Gesuchstellerinnen doch nicht, sie würden Kapseln in verschiedenen\nserienähnlichen Formvarianten anbieten. Charakteristisch für die mit\nWortbezeichnungen beschriebenen Varietäten (Volluto, Arpeggio, Fortissio Lungo, etc.)\nsind vielmehr farbliche Gestaltungsunterschiede (vgl. kläg. act. 8; kläg.act. 5). Soweit\nsich die Gefahr einer falschen Zuordnung daraus ergeben könnte, dass das Publikum\nder Meinung ist, dass sämtliche Kapseln, die in Nespresso-Maschinen funktionieren,\nauch von Nestlé bzw. Nespresso stammen, so handelt es sich dabei um eine Gefahr,\ndie im Verkaufssystem und nicht in der Formmarke begründet ist. Das Nespresso\nVerkaufssystem baut darauf auf, dass es nur einen Anbieter für Nespresso-Kapseln,\naber mehrere Anbieter für Nespresso-Maschinen gibt (vgl. dazu vorne Erwägung\n13/d/aa).\n\nf) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass eine\nVerwechslungsgefahr im Sinne von Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG nicht\nglaubhaft erscheint, weshalb das Begehren um Erlass eines Verbotes, wie es in Ziffer 1\ndes Rechtsbegehrens von den Gesuchstellerinnen verlangt wird, abzuweisen ist.\n\n14. Im übrigen bleibt abschliessend zum Verständnis des folgenden Rechtsspruches\nnoch einmal festzuhalten, dass Ziffer 2 des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens mit\nEntscheid vom 4. März 2011 beurteilt und vor Bundesgericht nicht angefochten wurde.\nDie Ziffern 2, 3, 4 und 7 des Entscheides vom 4. März 2013 blieben somit\n\nHG_2011_199.doc\n38\n\nunangefochten. Es gilt somit nur noch die vom Bundesgericht aufgehobenen Ziffern 1, 5\nund 6 des Entscheides vom 4. März 2011 neu zu entscheiden.\n\nIII.\n\n1. Bei der Verteilung der Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass es beim Ergebnis\nbleibt, dass die Gesuchstellerinnen mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 des\nGesuchs nicht durchgedrungen sind, da eine Verwechslungsgefahr betreffend der CH-\nMarke Nr. P-486889 nicht glaubhaft erscheint. Hingegen sind die Gesuchstellerinnen\nmit dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 des Gesuchs, welches sich ausschliesslich\ngegen die Gesuchsgegnerin 1 richtet, weitgehend durchgedrungen. Vorliegend\nerscheint es gerechtfertigt, den Aufwand betreffend Ziff. 1 des Rechtsbegehrens auf 4/5\nund denjenigen betreffend Ziff. 2 des Rechtsbegehrens auf 1/5 festzusetzen.\n\n"}