{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nbb) Die Denner-Kapsel weist demgegenüber am Übergang von Kegelstumpf zum\n\"Aufbau\" eine Stufe auf und hat eine im Durchmesser sehr grosse, scharfabbrechende\nAbsenkung, die rechtwinklig an einen ebenen kreisförmigen Boden anschliesst. Die\nAbsenkung ist mit anderen Worten keine kleine Delle, sondern eine grosse Scheibe.\nAuf dem Boden dieser Absenkung sind kreisförmig, entlang des Randes in\ngleichmässigen Abständen, neun auffällige Löcher angeordnet. Die Form der Denner-\nKapsel hat damit genügend eigene charakteristische Merkmale, um eine\nVerwechslungsgefahr mit der CH-Marke Nr. P-486889, deren Schutzumfang nach dem\noben Gesagten nicht besonders weit sein kann, nicht als glaubhaft erscheinen zu\nlassen. Die Denner-Kapsel erscheint namentlich nicht als blosser Plastikklon einer\nNespresso-Kapsel.\n\ncc) Die Denner-Kapsel unterscheidet sich im Übrigen auch wesentlich stärker von\nder CH-Marke Nr. P-486889 als etwa die Kapseln der Ethical Coffee Company SA, die\nvon den Gerichten im Kanton Waadt zu beurteilen waren bzw. sind. Die Fälle sind\ndeshalb nicht ohne weiteres vergleichbar.\n\nEntscheid des Tribunal Cantonal du Canton de Vaud vom 7. Juni 2012, S. 8\n(beklagt. Beilage 19; vgl. auch Ger.act. 69a)\n\nHG_2011_199.doc\n36\n\nd) Eine Verwechslungsgefahr kann sich sodann ebenfalls daraus ergeben, dass\ndas jüngere Zeichen unmissverständlich eine Botschaft des Inhalts \"Ersatz für\" oder\n\"gleich gut wie\" vermittelt. Denn auch durch derartige Anlehnungen an die\nKennzeichnungs- und Werbekraft einer geschützten Marke kann deren\nUnterscheidungsfunktion gestört werden, selbst wenn Fehlzurechnungen im\neigentlichen Sinn unwahrscheinlich sind (BGE 122 III 382). Insbesondere besteht die\nGefahr, dass die Konsumenten die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren für\naustauschbar halten und daher, wenn sie in der Masse des Angebots das einmal\ngeschätzte Produkt wiederzufinden suchen, nicht mehr darauf achten, ob sie Waren der\neinen oder der anderen Marke einkaufen. Das aber kann die Unterscheidungsfunktion\nder älteren Marke ebenso empfindlich beeinträchtigen wie die Gefahr eigentlicher\nFehlzurechnungen (BGE 122 III 382).\n\naa) Im vorliegenden Fall kommt der Gefahr, dass das Publikum die Denner-Kapseln\nallenfalls als einen \"Ersatz für\" Nespresso-Kapsel hält, insofern keine Bedeutung zu, als\ndas Nespresso-System aus den Nespresso-Maschinen und Nespresso–Kapseln\nbesteht. Nespresso-Maschinen werden von mehreren Herstellern produziert und über\ndie verschiedensten Absatzkanäle vertrieben. Der Vertrieb der Nespresso-Kapseln\nerfolgt jedoch ausschliesslich im Selbstvertrieb, d.h. durch die Gesuchstellerin 2,\neinerseits über das Internet und andererseits über die Nespresso-Boutiquen\n(bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid vom 28. Juni 2011, BGE 4A_178/2011,\nErwägung A). In diesem System ist somit nur ein Kapsel-Hersteller vorgesehen. Die\nGesuchstellerinnen betonen denn auch, dass zuerst ihre marken- und patenrechtlich\ngeschützte Kapsel vorlag. Erst viele Jahre später sei die erste Nespresso-Maschine\nentwickelt worden (Ger.act. 8; Stellungnahme vom 16. August 2011, Rz. 30.1). Die\nMaschinen wurden mit anderen Worten für die Kapseln gebaut und nicht umgekehrt. Es\nliegt damit in der Natur der Sache, dass das Publikum jede Kapsel eines Drittanbieters,\ndie in das System einbricht, als Ersatz für eine Nespresso-Kapsel betrachtet. Soweit\ndas Publikum die Denner-Kapseln somit als \"Ersatz für\" die Nespresso-Kapseln hält, ist\ndies nicht in einer Anlehnungen an die Kennzeichnungs- und Werbekraft der\ngesuchstellerischen Formmarke begründet, sondern im Umstand, dass die beiden\nKapseln den gleichen Zweck erfüllen und die Denner-Kapsel damit die Nespresso-\nKapsel innerhalb des Nespresso-Systems konkurrenziert.\n\n"}