{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nÜbrigen wohl selbst eine Verkehrsdurchsetzung nichts zu ändern. Dass\nVerkehrsdurchsetzung nicht per se zu einer starken Marke führt, zeigt gerade das\nBeispiel der Form- und Farbenmarken. Solche Zeichen werden nur aufgrund von\nnachgewiesener Verkehrsdurchsetzung eingetragen, und trotzdem kommt ihnen meist\nnur ein relativ schmaler Schutzumfang zu (MARBACH in SIWR III/1, Markenrecht, 2.\nAufl., Rz. 986). Dies bedeutet, dass bereits relativ kleine Abweichungen genügen, um\neine solche Marke nicht zu verletzen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass das\nPublikum - mangels technischen Sachverstands - wohl gewisse Zweifel haben dürfte,\nob ungewöhnliche Kapselformen in Nespresso-Maschinen einwandfrei funktionieren.\n\nc) Charakteristisch und stark ist an der CH-Marke Nr. P-486889 somit vor allem der\nunten abgebildete \"Hutaufsatz\" bzw. der \"Vulkankegel\", der auf den einfachen\nKegelstumpf mit technisch notwendigem Flansch aufsetzt. Dies ist bei der Beurteilung\nder Verwechslungsgefahr besonders zu berücksichtigen.\n\nCH-Marke Nr. P-486889 Denner-Kapsel\n\nDabei darf aber die CH-Marke Nr. P-486889 bei der Beurteilung der\nVerwechslungsgefahr jedoch nicht auf dieses Element reduziert werden. Die Marke ist\nim Gesamtbild zu beurteilen. Es ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedoch\nein Betrachtungswinkel zu wählen, der die charakteristischen, starken Merkmale zeigt\nund nicht verdeckt. Untauglich sind damit etwa Blickwinkel, welche die dritte Dimension\nder (drei-dimensionalen) Formmarke völlig ausblenden; so etwa der Blick auf den\nseitlichen Querschnitt der Kapselform (vgl. folgende Abbildung).\n\nNespresso-Kapsel Denner-Kapsel\n(aus beklagt. Beilage 5) (beklagt. Beilage 7)\n\nHG_2011_199.doc\n34\n\nEbenso untauglich sind Betrachtungswinkel, die bloss eine nicht schutzfähige und\ntechnisch notwendige Banalität zeigen; so etwa der Blickwinkel von unten auf die\nScheibe mit dem Flansch (vgl. folgende Abbildung):\n\nNespresso-Kapsel Denner-Kapsel\n(aus beklagt. Beilage 5) (beklagt. Beilage 7)\n\nEinen tauglichen Gesamteindruck der Formen, der die oben beschriebenen\ncharakteristischen Eigenschaften (\"Hutaufsatz\" bzw. \"Vulkankegel\") zeigt und der\ndritten Dimension der 3D-Marke genügend Rechnung trägt, ergibt der\nBetrachtungswinkel von schräg oben (vgl. folgende Abbildungen):\n\nNespresso-Kapsel Denner-Kapsel\n(aus beklagt. Beilage 5) (beklagt. Beilage 7)\n\nCH-Marke Nr. P-486889 Denner-Kapsel\n\nVergleicht man den Gesamteindruck aus diesem tauglichen Betrachtungswinkel, der die\ncharakteristischen Merkmale der geschützten Formmarke zeigt und der drei-dimen-\n\nHG_2011_199.doc\n35\n\nsionalen Form genügend Rechnung trägt, so ergibt sich, dass eine\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft ist.\n\naa) Die markenrechtlich geschützte Form der Nespresso-Kapsel ist schlicht und\nschnörkellos. Sie weist eine elegant-einfache, aber für Kaffeekapseln nicht geradezu\nbanale Form aus, da sie diesen charakteristischen \"Vulkankegel\" besitzt, der direkt auf\nden Kegelstumpf aufsetzt. Der \"Vulkankegel\" zeichnet sich durch hohe Flanken - mit\neiner im Vergleich zum Durchmesser - relativ kleinen \"Krateröffnung\" in Form einer\nleichten Delle aus.\n\n"}