{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nb) Keine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die zu\nvergleichenden Marken in Elementen übereinstimmen, die an sich nicht\neintragungsfähig sind, wie beschreibende Zeichen oder Freizeichen. Denn die\nVerwendung dieser Zeichen ist frei und kann von Markeninhabern höchstens im\nRahmen einer allfälligen Verkehrsdurchsetzung verhindert werden. Nach dem vorne\nGesagten lässt sich aus der gesuchstellerischen Marke und deren Gebrauch jedoch\nkeine Verkehrsdurchsetzung für den einfachen Kegelstumpf in seiner Grundform (mit\ntechnisch bedingtem Flansch) begründen, da praktisch alle auf dem Schweizer Markt\nerhältlichen Kaffeekapseln, insbesondere auch diejenigen von mit dem Nespresso-\nSystem konkurrenzierenden Systemen (vgl. etwa Delizio), ebenfalls als Grundform den\neinfachen Kegelstumpf mit Flansch verwenden. Die Beurteilung des Schutzumfanges\nder gesuchstellerischen Formmarke darf demnach nicht so erfolgen, wie wenn der nicht\nschützbare Bestandteil eben doch vom Inhaber der Marke monopolisiert werden könnte.\nSchon gar nicht kann der Inhaber einer mit einer einfachen geometrischen Grundform\nverwechselbaren Marke verlangen, dass andere deswegen auf den Gebrauch der - im\nvorliegenden Fall im Übrigen auch technisch naheliegenden (vgl. vorne Erwägung\n5/a/ee und 5/b/cc) - Grundform verzichten (BSK-LUCAS DAVID, Art. 3 MSchG N 29).\n\naa) Der Kegelstumpf mit technisch notwendigem Flansch ist somit für Kaffeekapseln\nnicht monopolisierbar und markenrechtlich nicht geschützt. Dem auf der folgenden\nDarstellung abgebildeten Teil der Kaffeekapseln darf deshalb bei der Beurteilung der\nVerwechselbarkeit bloss eine geringe Bedeutung zugemessen werden.\n\nHG_2011_199.doc\n32\n\nCH-Marke Nr. P-486889 Denner-Kapsel\nohne \"Hut\" ohne \"Hut\"\n\nEs schadet der Denner-Kapsel somit nicht, dass sie in diesem Teil eine sehr grosse\nÄhnlichkeit mit der CH-Marke Nr. P-486889 aufweist, da es sich um eine Grundform\nhandelt, für welche die CH-Marke Nr. P-486889 grundsätzlich keinen Schutz\nbeanspruchen kann. Im Übrigen fällt aber auch auf, dass die Denner-Kapsel\ngedrungener bzw. kompakter wirkt, als die länglichere Nespresso-Kapsel.\n\nbb) Damit ist auch gesagt, dass die Gesuchstellerinnen die Gesuchsgegnerinnen\nnicht gestützt auf das Markenrecht verpflichten können, sich vollständig vom\nKegelstumpf mit Flansch zu entfernen und für ihre Kaffeekapseln teilweise geradezu\nexotische anmutende Formen (vgl. z.B. die nachfolgenden Abbildungen) zu verwenden,\nselbst wenn diese Formen gemäss Gutachten technisch möglich sind.\n\nZum einen würde der Schutzbereich einer Marke zu weit ausgedehnt, wenn nicht mehr\ndie schöpferische und gestalterische Originalität einer Marke geschützt würde, sondern\nsich der Schutz auch auf eine einfache und naheliegende Grundform erstrecken würde,\ndie von fast sämtlichen Anbietern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet wird (vgl.\nkläg. act. 23, Seiten 1-8; kläg. act. 72; Ne-cap; kläg. act. 74). Daran vermöchte im\n\nHG_2011_199.doc\n33\n\n"}