{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2013-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1875&type=1563347022&cHash=0b5b26c5402e689c8417e080d41145d7", "Checksum": "68414e36b8ad26c6707b51092f112d04"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 21.05.2013 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, 3 und 13 MSchG (SR 232.11): Absolute und relative Ausschlussgründe vom\r\nMarkenschutz. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kaffeekapseln.\r\n\r\nIm vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011 hielt der\r\nHandelsgerichtspräsident fest, die Form der dreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889\r\nsei technisch notwendig, damit die Denner-Kapseln in Nespresso-Maschinen\r\nfunktionieren. Die Würdigung des gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 28. Juni 2012\r\neingeholten technischen Gutachtens ergibt jedoch, dass in Bezug auf die Formgebung\r\nnur der Flansch technisch notwendig ist.\r\n\r\nDa sich der Handelsgerichtspräsident im aufgehobenen Entscheid vom 4. März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. 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März 2011\r\nauf die Prüfung der technischen Notwendigkeit der Form beschränkte, ist über die\r\nübrigen Ausschlussgründe noch nicht entschieden. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob die\r\nForm das Wesen der Ware ausmacht (Art. 2 Abs. 1 lit. b MSchG) bzw. die Ähnlichkeit\r\nder Formen zu einer Verwechslungsgefahr führt (Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c\r\nMSchG).\r\n\r\nAn der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch besteht kein Exklusivrecht, da\r\nes sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar ist.\r\nEin solches Exklusivrecht ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet\r\nworden. Zum einen ist die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit\r\nFlansch. Zum anderen wird die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch\r\nvon zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die\r\nGesuchstellerinnen können die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das\r\nMarkenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu\r\nverwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich sind.\r\n\r\nEine Prüfung der Denner-Kapsel unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sie sich von der\r\ndreidimensionalen CH-Marke Nr. P-486889 genügend unterscheidet, damit eine\r\nVerwechslungsgefahr nicht glaubhaft erscheint. (Handelsgerichtspräsident, 21. Mai\r\n2013, HG.2011.199).\n\nordneten somit bereits bei der ersten Frage 56.4% der Schweizer die gezeigte Denner\nKapsel Nespresso/Nestlé zu. Werden den Befragten weitere Hinweise gegeben, etwa\nmit Hilfe einer vorgeschlagenen Liste, so ordneten etwa zwei Drittel der Befragten die\nKapsel Nespresso und/oder Nestlé zu (Gesuch in HG.2011.10, Ger.act. 1, S. 21 ff, Rz.\n46 ff.).\n\ncc) Mit den Studienergebnissen allein lässt sich allerdings die Gefahr einer\ntatsächlichen Verwechslung im vorliegenden Fall nicht glaubhaft darlegen. Zum einen\nist die Gesuchstellerin 2 unbestrittenermassen Marktführerin im Bereich von mit\nNespresso-Maschinen kompatiblen Kaffeekapseln. Es liegt deshalb nahe, dass ein\ngrosser Teil des Publikums praktisch jegliche kegelstumpfartige Kaffeekapsel als\nNespresso-Kapsel bezeichnen würde. Dies gilt umso mehr, wenn die Form dem\nPublikum die Botschaft aussenden soll, mit Nespresso-Maschinen kompatibel zu sein.\nZum anderen wurden die Personen in einem Zeitpunkt befragt, als die Denner-Kapsel\nnoch praktisch unbekannt war. Das Publikum war mit anderen Worten auf die\nUnterscheidung der beiden Formen nicht sensibilisiert. Dies dürfte sich durch das\nMedieninteresse, das die zu beurteilende Streitigkeit geweckt hat, wesentlich geändert\nhaben. Die Studienergebnisse des Parteigutachtens vermögen deshalb das Gericht\nnicht von der Pflicht zu entbinden, die Formen eingehender zu prüfen.\n\n13. Die Verwechslungsgefahr ist nicht aufgrund eines abstrakten Formvergleichs,\nsondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 122 III\n382; BGE 121 II 377 E. 2a S. 378; BGE 84 II 441 E. 1c S. 444, je mit Hinweisen). So\nhängt der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, unter anderem auch\nvom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der Marke\nbeanspruchen kann (BGE 122 III 382).\n\na) Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft.\nFür schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei\nschwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine\nhinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken,\nderen wesentliche Bestandteile sich eng an geometrische Grundformen anlehnen. Stark\nsind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihrer phantasiehaften Form\nauffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382). Die\nAbhängigkeit des Schutzumfangs von der Kennzeichnungskraft findet ihre\nRechtfertigung vor allem darin, dass schwache Marken weniger schutzwürdig sind als\nstarke. Wer sich mit seiner Marke dem Gemeingut annähert, nimmt eine geringe\n\nHG_2011_199.doc\n31\n\nUnterscheidungskraft in Kauf, solange er seine Marke dem Publikum nicht durch\nWerbeanstrengungen in besonderem Mass als Kennzeichen seiner Waren eingeprägt\nhat. Starke Marken sind das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langer\nAufbauarbeit; sie verdienen deshalb einen weiteren Ähnlichkeitsbereich. Schwache\nZeichen sollen demgegenüber nicht die gleiche Sperrwirkung entfalten können und den\nverbleibenden Raum für die Markenbildung nicht im gleichen Masse einengen dürfen\n(BGE 122 III 382).\n\n"}